{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 19/21\n10.2 Der vom Vertreter der Rekurrenten am 15. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird den Rekurrenten jeweils hälftig (auf den Nichteintretensentscheid und die Abweisung des\nRekurses) angerechnet.\n\n11.\nRekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\n11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n11.2 Die Rekurrenten unterliegen mit ihren Anträgen im Wesentlichen und obsiegen nur in einem untergeordneten Punkt. Da das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die\nden Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht zumindest\nAnspruch auf eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist infolge des Fehlers der Vorinstanz bei der\nKostenverlegung von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.\n\n11.3 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen, womit grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung besteht\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22\nHonO ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nfestzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von C.___, A.___ sowie B.___, alle X.___, wird im\nSinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird auf den\nRekurs nicht eingetreten.\n\nb) Der Rekurs von E.___ sowie D.___, alle Y.___, wird im Sinn der\nErwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\nc) Ziff. 3 des Beschlusses der Baukommission Z.___ vom\n8. Oktober 2018 wird aufgehoben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 20/21\n2.\na) C.___, A.___ sowie B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung\neine Entscheidgebühr von jeweils Fr. 400.–, insgesamt Fr. 1'200.–.\n\nb) Der am 15. November 2018 von lic.iur. Martin Pestalozzi, Rüthi\nZH, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird hälftig, also mit\nFr. 500.–, darauf angerechnet.\n\nc) E.___ sowie D.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine\nEntscheidgebühr von jeweils Fr. 1'000.–, insgesamt Fr. 2'000.–.\n\nd) Der am 15. November 2018 vom Rechtsvertreter geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird hälftig, also mit Fr. 500.–, darauf\nangerechnet.\n\ne) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 800.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\na) Das Begehren von C.___, A.___, B.___, E.___ sowie D.___ um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die Rekurrenten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 800.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nb) Das Begehren von F.___ AG, Y.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. C.___, A.___, B.___, E.___ sowie\nD.___ entschädigen die Rekursgegnerin ausseramtlich mit insgesamt\nFr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 21/21\n"}