{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n7.2 Von einer Verunstaltung kann vorliegend keine Rede sein. Die\nbestehenden Bauten an der M.___- und N.___strasse präsentierten\nsich anlässlich des Rekursaugenscheins vom 24. Januar 2017 (im\nVerfahren Nr. 16-3578) völlig heterogen, weshalb das umstrittene\nBauvorhaben von vornherein keinen erheblich störenden Gegensatz\nzum Bestehenden zu schaffen in der Lage ist. Hinzu kommt, dass nach\nArt. 8 BauR in der W3 eine Gebäudehöhe von 10,5 m und eine Firsthöhe von 14,5 m zulässig ist, wogegen in der W2c die Gebäudehöhe\n8 m und die Firsthöhe 12 m beträgt. In beiden Zonen ist nach den Regelbauvorschriften über dem obersten Vollgeschoss zudem die Erstellung eines zusätzlichen Dachgeschosses zulässig. Das bewilligte Projekt verzichtet bei beiden Mehrfamilienhäusern auf ein Dachgeschoss.\nDie Oberkante des Flachdachs des vertikal gestaffelten Hauses \"Tal\"\nliegt gemäss den bewilligten Plänen beim unteren, an der\nM.___strasse gelegenen Gebäudeteil um 10,45 m und beim höheren\nGebäudeteil um 8,85 m über dem jeweiligen Niveaupunkt; folglich wird\nbeim Haus \"Tal\" nicht nur auf die Erstellung eines Dachgeschosses\nverzichtet (und damit die Firsthöhe von 14,5 m nicht ausgenutzt), sondern es wird sogar die in der W3 zulässige Gebäudehöhe nicht ausgenutzt. Das hangaufwärts gelegene Haus \"Berg\" weist eine Gebäudehöhe von nur 5,85 m auf und unterschreitet damit die in der W2c\nzulässige Gebäudehöhe um 2,15 m. Unter diesen Umständen kann\nkeine Rede davon sein, das Bauvorhaben nehme auf Ortsbild und\nLandschaft keine Rücksicht. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz davon\nauszugehen, dass es der Rekursgegnerin zusammen mit der Gemeindebildkommission Z.___ durchaus gelungen ist, das umstrittene Projekt bestmöglichst den speziellen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die DMP kommt deshalb in ihrem Amtsbericht vom 28. März 2019\nzum Schluss, dass sich die Neubauten mit den abgestuften Baukörpern, ihrer sachlich-dynamischen Gliederung, den ausgewogenen\nProportionen und der zurückhaltenden Farbgebung architektonisch\ngut in das Gelände und die Umgebung einfügten. Aufgrund der bestehenden, relativ dichten und bis zu dreistöckigen Bebauung (plus Giebeldach) in der Ebene vor dem Hangfuss des O.___ und der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf den Hangfuss sei daher die Erstellung der umstrittenen Neubauten mit vorne drei und hinten zwei Geschossen (jeweils ohne Attikageschoss, Dachaufbauten oder Giebeldach) möglich.\n\n8.\nLetztlich beanstanden die Rekurrenten die Auferlegung der Einsprachegebühr von Fr. 1'200.– im erstinstanzlichen Verfahren.\n\n8.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 18/21\nder Behörde verpflichtet werden. Von den Kosten eines Gesuchsverfahrens sind die Kosten für ein Einspracheverfahren zu unterscheiden.\nDas Einspracheverfahren dient der institutionalisierten Ausübung des\nrechtlichen Gehörs. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das\nrechtliche Gehör frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die\nRegelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE 143 II 467 Erw. 2.5 f. hat\ndas Bundesgericht darüber hinaus entschieden, dass Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher grundsätzlich auch im Baubewilligungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am\nBaugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche\nKosten, das heisst auch jene des Einspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem Einsprecher können sie nur auferlegt werden, wenn er die\nVerfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen\nCharakter hat.\n\n8.2 Vorliegend haben die Rekurrenten weder Verfahrensregeln verletzt noch die Einsprache mutwillig erhoben. Folglich kann ihr die Einsprachegebühr nicht auferlegt werden. Der Antrag auf Aufhebung der\nGebühr des angefochtenen Beschlusses ist damit gutzuheissen und\nZiff. 3 des Beschlusses der Baukommission Z.___ vom 8. Oktober\n2018 ist aufzuheben.\n\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Erteilung der Baubewilligung\nnicht zu beanstanden ist. Für das Grundstück Nr. 001 besteht keine\nSondernutzungsplanpflicht und das ISOS ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar; abgesehen davon wurde\nes mit der letzten Zonenplanrevision planungsrechtlich umgesetzt. Der\nRekurs erweist sich somit – mit Ausnahme der beanstandeten Entscheidgebühr für das Einspracheverfahren – als unbegründet und ist\ndeshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n10.\n10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt gesamthaft Fr. 4'000.– und setzt\nsich wie folgt zusammen: Fr. 1'200.– für den Nichteintretensentscheid,\nFr. 2'000.– für die Abweisung des Rekurses und Fr. 800.– für dessen\nGutheissung bezüglich der Einsprachegebühr (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem\nAusgang des Verfahrens entsprechend bezahlen C.___, A.___ sowie\nB.___ für den Nichteintretensentscheid unter solidarischer Haftung\n(Art. 96bis VRP) jeweils Fr. 400.–. E.___ sowie D.___ bezahlen – unter\nsolidarischer Haftung – für die Abweisung des Rekurses jeweils\nFr. 1'000.–. Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt aufgrund ihres\nFehlers bei der Verlegung der Einsprachegebühr amtliche Kosten von\nFr. 800.–; auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3\nVRP).\n\n"}