{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n6.7.3 Die letzte Zonenplanrevision der Gemeinde Z.___ stammt vom\n9. März 2011. Seit der Genehmigung der Gesamtrevision und der Einreichung des vorliegend umstrittenen Baugesuchs vergingen also nur\nsieben Jahre. Es handelt sich somit beim Zonenplan aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan. Das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (BDE\nNr. 2/2019 vom 25. Januar 2019 Erw. 4).\n\n6.7.4 Weiter fällt ins Gewicht, dass entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch keine erheblich geänderten Verhältnisse im Sinn von\nArt. 21 Abs. 2 RPG vorliegen. Zwar trifft es zu, dass die Schutzziele\nfür das Gebiet des Unteren O.___s aufgrund des ENHK-Gutachtens\nvom 12. Juli 2013 – also nach Inkrafttreten des ISOS und des revidierten Zonenplans – noch konkretisiert worden sind. Das ändert indessen\nnichts daran, dass der geltende Zonenplan am 9. März 2011 vom Baudepartement – unter Einbezug der DMP und nach Inkrafttreten und in\nKenntnis der Vorgaben und Empfehlungen des ISOS – genehmigt\nworden ist. Bereits damals war sowohl der Planungsbehörde als auch\nden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligten kantonalen\nStellen bewusst, dass das Grundstück Nr. 001 gemäss ISOS im Bereich \"der nach Osten offenen Umgebungsrichtung U-Ri XI (N.___)\"\nliegt und darin als unerlässlicher und empfindlicher Teil des Ortsbilds\nbeschrieben wird. Für das Gebiet N.___ (einschliesslich des Grundstücks Nr. 001) sah bereits das ISOS das Erhaltungsziel \"a\" vor, das\ndie Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche verlangte. Zusätzlich empfahl bereits das Bundesinventar ausdrücklich,\ndass die Umgebungsrichtung N.___ nicht als Baugebiet vorgesehen\nwerden solle. Aufgrund dieser Beschreibung im ISOS bedurfte es der\nnachfolgenden Konkretisierungen im ENHK-Gutachten eigentlich gar\nnicht mehr. Planungs- und Genehmigungsbehörde wussten bereits\naufgrund der Beschreibung im ISOS von der Bedeutung des Baugrundstücks, weshalb sie eine Interessenabwägung anlässlich der Zonenplanrevision vornehmen mussten. Diese führte in der Folge zum\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 16/21\nErgebnis, dass das Grundstück Nr. 001 zwar vom üG der Bauzone\nzugewiesen wurde. Dies aber nicht unbesehen, sondern unter Berücksichtigung der sensiblen Lage des Grundstücks. Es wurde deshalb bei\nder Zoneneinteilung differenziert vorgegangen, indem nur die südliche, direkt am Hangfuss gelegene Hälfte des Grundstücks der W3 zugeteilt wurde. Dagegen wurde die nördliche, höher gelegene Hälfte\ndes Grundstücks Nr. 001 nur mehr der W2c und der höchstgelegene\nGrundstückbereich der Grünzone zugewiesen. Dem ISOS wurde damit im Rahmen der Zonenplanrevision Beachtung geschenkt. Folglich\nliegen heute keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor, die eine\nAnpassung des Zonenplans notwendig machen würden. Es ist damit\nnicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Baugesuch aufgrund\nder geltenden Zonierung und der zugehörigen Regelbauvorschriften\nbeurteilte.\n\n7.\nDie Rekurrenten bestreiten nicht, dass das Bauvorhaben den Regelbauvorschriften entspricht. Sie sind allerdings der Ansicht, dass das\nProjekt viel zu massiv in Erscheinung trete und eine Verunstaltung des\nOrts- und Landschaftsbilds nach sich ziehe.\n\n7.1 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und vorliegend unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich der neue Art. 99\nPBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG. Nach Art. 99 Abs. 1 PBG sind\nBauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Das kantonale Recht regelt die Frage der Ästhetik von Bauten und Anlagen, insbesondere den Begriff der Verunstaltung, abschliessend. Von einer Verunstaltung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG\nkann nach ständiger Lehre und Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1\nBauG nur gesprochen werden, wenn etwas offensichtlich Unschönes\ngeschaffen wird. Eine Verunstaltung darf nicht leichthin angenommen\nwerden. Verunstaltung bedeutet eine schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte. Gleichbedeutend ist die Bezeichnung schwere,\ngrobe oder erhebliche Beeinträchtigung. Diese Voraussetzungen sind\ndann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder Anlage von einem ästhetisch\nansprechbaren Durchschnittsbürger zwar nicht als schön empfunden\nwird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Ein Bau oder eine Anlage muss sich als qualifiziert unschön bezeichnen lassen (GVP 1998 Nr. 81; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der\nästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.Gallen 2001, S. 131). Eine Verunstaltung ist nur gegeben, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschafts- und Ortsbild vorliegt\n(BGE 97 I 642). Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der\nEinfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die\nStärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und\nder Umgebung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvorhaben ist daher in ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es muss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in\nBezug auf die Gesamtwirkung beurteilt werden (ZUMSTEIN, a.a.O., S.\n105 und 109 f.). Nur ein Gegensatz zum Bestehenden, der erheblich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 17/21\nstört, gilt demnach gemäss der Rechtsprechung als Verunstaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 Erw. 3.3.1;\nBDE Nr. 32/2018 vom 9. Juli 2018 Erw. 5).\n\n"}