{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n6.6 Die Rekursgegnerin bringt vor, dass das Baugrundstück Nr. 001\nvom ISOS gar nicht als Schutzgegenstand (Ortsbild von nationaler Bedeutung) bestimmt werde, sondern dass es lediglich im Bereich einer\n\"Umgebungsrichtung\" liege. Die Rekurrenten sind demgegenüber der\nAnsicht, dass mit dem ENHK-Gutachten – über das ISOS hinaus –\nbereits eine verbindliche Konkretisierung der Schutzziele erfolgt sei;\neine Überbauung des Grundstücks komme deshalb nicht mehr in\nFrage. Das ENHK-Gutachten geht davon aus, dass das Baugrundstück gemäss ISOS im Bereich \"der nach Osten offenen Umgebungsrichtung U-Ri XI (N.___)\" liege. Diese Umgebungsrichtung werde als\nebenes und sanft ansteigendes Wiesland bezeichnet, wegen ihres\ngrossmehrheitlich unbebauten Charakters als unerlässlicher und empfindlicher Bereich bewertet (Aufnahmekategorie \"ab\") und ihr daher\neine \"gewisse\" Bedeutung beigemessen. Die ENHK gelangt im Rahmen ihrer Beurteilung zum Ergebnis, dass das Grundstück Nr. 001\nzum noch weitgehend unbebauten Hangfuss gehöre, der mit dem\nO.___ ein Ensemble bilde. Die inzwischen erfolgte Einzonung des\nGrundstücks Nr. 001 vom üG in die W3 wird im ENHK-Gutachten als\nsehr problematisch beurteilt, weil sie den Blick auf das Ensemble des\nO.___ beeinträchtige. Die ENHK vertrat deshalb im Gutachten die Ansicht, dass zum O.___ hin langfristig ein klarer Siedlungsrand definiert\nwerden müsse. Die zukünftige Bebauung dürfe die Hangfusslinie nicht\nüberschreiten. Damit der Hangfuss konsequent freigehalten werden\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 14/21\nkönne, müsse das Grundstück Nr. 001 ausgezont werden. Könne dieser Empfehlung nicht gefolgt werden, müsse die Bebauung in diesem\nBereich zumindest auf maximal zwei Geschosse beschränkt werden.\n\nDer Einwand der Rekursgegnerin, die Bedeutung von im ISOS lediglich mit einem Richtungspfeil gekennzeichneten Umgebungsrichtungen sei unklar, es fehle ihnen an der hinreichenden Konkretisierung\nund es könne der Planungsbehörde nicht zugemutet werden, blosse\nUmgebungsrichtungen in ihrer Nutzungsplanung einer überzeugenden planerischen Lösung zuzuführen, ist unter diesen Umständen unbegründet. Vielmehr ist den Rekurrenten beizupflichten, dass die\nSchutzziele für das Gebiet des Unteren O.___ aufgrund des ENHK-\nGutachtens vom 12. Juli 2013 zwischenzeitlich (nach dem Inkrafttreten des ISOS) tatsächlich konkretisiert worden sind.\n\n6.7 Vorinstanz und Rekursgegnerin machen indessen geltend, der\nGrundsatz der Planbeständigkeit verbiete eine neuerliche Anpassung\nder Grundordnung, nachdem diese erst seit dem Jahr 2011 Gültigkeit\nhabe.\n\n6.7.1 Nach Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und\nnötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert\nhaben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine\ngewisse Beständigkeit aufweist. Anderseits sind Pläne änderbar, weil\ndem Grundeigentümer kein Anspruch auf dauernden Verbleib seines\nLands in derselben Zone zukommt und Planung und Wirklichkeit bei\nBedarf in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Für die Frage,\nob die Änderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein\nöffentliches Interesse an der Planänderung besteht, bedarf es einer\nInteressenabwägung unter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer\ndes anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der\nbeabsichtigten Änderung und deren Begründung. Je neuer ein\nZonenplan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet\nwerden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung\nauswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die\nPlanänderung sprechen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_1/2009 vom\n27. Juli 2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen).\n\n6.7.2 Nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre\nbeträgt (Art. 15 Bst. b RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer\nÜberprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Im Rahmen\ndieser Gesamtrevision können auch veränderte politische\nVorstellungen zum Ausdruck kommen. Je näher eine\nPlanungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das\nVertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können\nauch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane\nals zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden\n(Urteile des Bundesgerichtes 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013\nErw. 2.3.1 und 1C_306/2010 vom 2. Dezember 2010 Erw. 2.1; BDE\nNr. 2/2019 vom 25. Januar 2019 Erw. 4). Für eine Planänderung ist es\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 15/21\nnötig, dass die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht. Erhebliche\nVeränderungen nach Art. 21 Abs. 2 RPG liegen vor, wenn das Gemeinwesen nach der allgemeinen Erfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur Zeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen wären. Dazu gehören insbesondere tatsächliche Umstände, wie etwa die Bevölke-\nrungs- und Wirtschaftsentwicklung. Keinen wichtigen Grund für eine\nPlanrevision stellt grundsätzlich die Änderung des politischen Willens\nbzw. des Volkswillens dar (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O, Art. 21, N 20 mit\nHinweis; BDE Nr. 12/2015 vom 16. Februar 2015 Erw. 4.1.1). Planänderungen haben stets planerisch begründet zu sein und müssen einem öffentlichen Interesse entsprechen. Allein etwa die Änderung der\nEigentumsverhältnisse oder ein seit der Planfestsetzung entstandenes\nprivates Interesse gilt nicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 1A.167/2002/1P.425/2002 vom\n14. Januar 2003 Erw. 3.7.2)\n\n"}