{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n6.3 Seit dem 1. Juli 2010 verpflichtet Art. 4a der eidgenössischen\nVerordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder\nder Schweiz (SR 451.12; abgekürzt VISOS) die Kantone, das ISOS\nbei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen. Der Kanton\nSt.Gallen hat in der Folge die Ortsbilder von nationaler und kantonaler\nBedeutung in seinen Richtplan aufgenommen. Im Kapitel \"Siedlung\",\nKoordinationsblatt S31 (\"schützenswerte Ortsbilder\"), wird folgender\nBeschluss gefasst: \"Als schützenswerte Ortsbilder von nationaler und\nkantonaler Bedeutung werden die im Anhang aufgelisteten Ortsbilder\n(darunter auch die Gemeinde Z.___ [\"KleinGemeinde/Flecken\"]), festgelegt. Ziel ist, die topographischen, räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, die zum nationalen oder kantonalen Wert der Ortsbilder führen, ungeschmälert zu erhalten und eine irreversible Schädigung zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird jedes Ortsbild in Ortsteile\n– Gebiete, Baugruppen, Umgebungszonen und Umgebungsrichtungen – aufgeschlüsselt und darauf basierend jedem Ortsteil ein Erhaltungsziel zugeteilt, das Vorschläge zum Bewahren und Gestalten verbindet. Die Erhaltungsziele bezwecken einerseits, die Substanz, die\nStruktur oder den Charakter der bebauten Gebiete zu erhalten und anderseits, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der\nUmgebung zu erhalten.\" Des Weiteren enthält der Richtplan folgende\nPlanungsanweisung: \"Mit Massnahmen der Ortsplanung stellen die\nGemeinden den Schutz der Ortsbilder von nationaler und kantonaler\nBedeutung parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich innert\nzehn Jahren ab Genehmigung der Richtplan-Anpassung 12 durch den\nBundesrat sicher. Dieser Richtplaninhalt wurde am 5. März 2013 vom\nBundesrat genehmigt. Offenbar aufgrund der erst zwei Jahre zuvor erfolgten Genehmigung des totalrevidierten Zonenplans bzw. der erst\ndrei Jahre davor erfolgten Genehmigung der SchutzV und mit Blick auf\nden Grundsatz der Planbeständigkeit sah die Vorinstanz keine Veranlassung, ihre Zonenordnung erneut zu revidieren, zumal die Genehmigung der beiden Planerlasse durch die kantonalen Stellen nach Inkrafttreten und in Kenntnis der Vorgaben und Empfehlungen des ISOS\nerfolgt war.\n\n6.4 Soweit die Rekurrenten die Auffassung vertreten, der kantonale\nRichtplan und das ISOS (und nicht die kommunale Zonenordnung)\nseien als Entscheidgrundlagen für das umstrittene Baugesuch massgebend, ist ihnen nicht zu folgen. Wie das Bundesgericht ausgeführt\nhat, kommt dem ISOS seiner Natur nach einem Sachplan und Konzept\nim Sinn von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der\nBehördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 13/21\nSchutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die\nNutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in die Ausscheidung\nvon Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Erst eine derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich\n(BGE 135 II 209 Erw. 2.1), und erst nach Erstellen der kantonalen\nRichtpläne kann die weitere raumplanerische Tätigkeit mit dem Ziel,\ngrundeigentümerverbindliche Instrumente zu erlassen, fortgeführt\nwerden (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Vorbemerkungen zu Art. 6-12, Rz. 3 ff.). Damit fällt eine direkte Anwendbarkeit\ndes kantonalen Richtplans in einem Baubewilligungsverfahren ausser\nBetracht.\n\n6.5 Aus dem ISOS und dem kantonalen Richtplan lässt sich somit\nfür die Gemeinde die Verpflichtung ableiten, den Schutz des Ortsbilds\nin die Nutzungsplanung zu übernehmen. Das Inventar ist aber nicht\nals direkt anwendbares Recht zu verstehen. Vielmehr hat nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden sie im Baubewilligungsverfahren Anwendung. Damit ist im vorliegenden Fall auch das ISOS\nnur mittelbar, über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August 2016 Erw. 4.5.5 mit Hinweisen).\n\n"}