{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n5.3 Inzwischen sieht das seit dem 1. Oktober 2017 geltende PBG in\nArt. 7. Abs. 3 Bst. c zwar neu vor, dass im Zonenplan das Bauen in\nkonkret bezeichneten Gebieten vom Erlass eines Sondernutzungsplans abhängig gemacht werden kann. Diese Vorschrift ist indessen\nnicht direkt anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Anpassung\nder Rahmennutzungsordnung ans neue Recht; diese steht in Z.___\nnoch aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuen Bestimmung im PBG vorliegend noch keine Sondernutzungsplanpflicht besteht.\n\n6.\nDie Rekurrenten rügen weiter, die Nutzungsplanung von Z.___\nstamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS. Zudem habe der\nKanton St.Gallen seinen Richtplan bereits den bundesrechtlichen –\naus dem ISOS resultierenden – Vorgaben angepasst und die Umsetzung als \"Festsetzung\" qualifiziert. Fehle es – wie vorliegend – auf\nkommunaler Ebene noch an der Umsetzung der Bundesinventare,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 11/21\nmüssten diese – und selbstverständlich auch der behördenverbindliche kantonale Richtplan – direkt auf ein Einzelbauvorhaben durchgreifen. Demgegenüber ist die Rekursgegnerin der Ansicht, das ISOS\nkomme im Baubewilligungsverfahren nicht direkt zur Anwendung, sondern einzig in der Nutzungsplanung oder im Rahmen einer Interessenabwägung.\n\n6.1 Das ISOS trat für Z.___ bereits am 1. Mai 2010 in Kraft. Das\nGebiet N.___ ist darin als Umgebungsrichtung U-Ri XI (Aufnahmekategorie \"ab\") aufgeführt und als unerlässlicher und empfindlicher Teil\ndes Ortsbilds beschrieben. Weiter sieht das ISOS für das Gebiet N.___\n(einschliesslich des Grundstücks Nr. 001) das Erhaltungsziel \"a\" vor,\ndas die Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche\nvorsieht. Zusätzlich empfiehlt das Bundesinventar, die Umgebungsrichtung im Bereich N.___ nicht als Baugebiet vorzusehen. Die\nSchutzV von Z.___, gemäss welcher das Gebiet N.___ und namentlich\ndas Grundstück Nr. 001 trotzdem ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets liegen, wurde am 16. Juli 2010 vom Baudepartement – unter Einbezug der DMP – genehmigt. Nach dem geltenden Zonenplan, genehmigt am 9. März 2011, ist das Grundstück Nr. 001 in der Folge sogar\nvom üG der Bauzone zugewiesen worden. Entgegen der Auffassung\nder Rekurrenten stammt die geltende Nutzungsplanung von Z.___ damit nicht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS. Vielmehr erfolgten sowohl die Genehmigung der SchutzV als auch jene des Zonenplans nach Inkrafttreten und in Kenntnis der Vorgaben und Empfehlungen des ISOS.\n\n6.2 Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in\nein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse\ndie ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von\nWiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die\ngrösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber den Natur- und Heimatschutz [SR 451; abgekürzt NHG]). Diese\nSchutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich\nbei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Soweit wie vorliegend keine Bundesaufgabe in Frage\nsteht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales und\nkommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV),\nwonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind\n(BGE 135 II 209 Erw. 2.1; A. MARTI, in: St.Galler Kommentar BV,\n3. Aufl., 2014 Rz. 4 zu Art. 78 BV; N. DAJCAR/A. GRIFFEL, Basler Kommentar BV, 2015, Rz. 8 ff. zu Art. 78 BV). Auch bei der Erfüllung von\nkantonalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das\nISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall\nerforderliche Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (grundlegend: BGE 135 II 209 Erw. 2.1; vgl.\nauch J. LEIMBACHER, Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheides\nRüti [BGE 135 II 209] für das ISOS und das IVS, Rechtsgutachten,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 12/21\n2012, S. 36 ff.) sowie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des\nBaurechts (Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August\n2016 Erw. 4.3 mit Hinweisen).\n\n"}