{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n4.\nDie Rekurrenten machen einleitend geltend, das Baugesuch sei unvollständig, weil ein Fassadenplan, auf dem die Südfassade des Gebäudes \"Berg\" für sich allein vollständig sichtbar sei, fehle. Vorhanden\nsei einzig eine Südansicht mit beiden Bauten gemeinsam; auf dieser\nverdecke die Südfassade des Gebäudes \"Tal\" jene des Gebäudes\n\"Berg\" teilweise, womit eine Beurteilung des Erscheinungsbilds des\nGebäudes \"Berg\" unmöglich sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 9/21\nNach Art. 23 Abs. 1 Bst. d des Baureglements der Gemeinde Z.___\nvom 9. März 2011 (BauR) hat das Baugesuch Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen und des\ngewachsenen Bodens, des neuen Terrainverlaufs sowie des Niveaupunkts in m. ü.M. zu enthalten. Diese Anforderungen erfüllt das umstrittene Baugesuch. Es enthält einen Fassadenplan, 1:100, Plan-\nNr. 0106, vom 17. Oktober 2017, der die West-, Ost- und Südfassaden\nder Überbauung aufzeigt. Die beiden Nordfassaden der Bauten \"Berg\"\nund \"Tal\" sind in diesem Plan jeweils separat abgebildet; die Südfassaden sind dagegen in einer einzigen Abbildung dargestellt. Der\nGrund für die unterschiedliche Darstellungsweise liegt wohl darin,\ndass die Südfassade des Hauses \"Berg\" hinter jener des Gebäudes\n\"Tal\" von Süden her sichtbar und damit auch darstellbar ist. Demgegenüber würde die Nordfassade des Hauses \"Tal\" durch jene des Gebäudes \"Berg\" vollständig verdeckt, weshalb die beiden Nordfassaden\nin zwei separaten Abbildungen dargestellt sind. Der Einwand, die Südfassaden der beiden Bauten könnten durch deren gemeinsame Darstellung in einem einzigen Fassadenplan nicht genau nachvollzogen\nbzw. deren Auswirkungen könnten nicht beurteilt werden, ist unbegründet. Neben den Fassadenplänen findet sich in den Baugesuchsunterlagen auch ein Schnittplan, 1:100, Plan-Nr. 0105, vom 17. Oktober 2017, der im Schnitt A-A die Staffelung der Baukörper \"Berg\" und\n\"Tal\" und deren genaue Höhenlage exakt wiedergibt.\n\n5.\nDie Rekurrenten bringen vor, der kommunale Richtplan von Z.___ statuiere eine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück; ein solcher Erlass fehle jedoch bis heute, weshalb das Grundstück nicht\nüberbaut werden dürfe. Der Richtplan sei für die\nVorinstanz behördenverbindlich und Gründe für ein Abweichen vom\nRichtplan gebe es nicht. Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, aufgrund der geltenden kommunalen Grundordnung bestehe keine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück. Der kommunale Richtplan sei bloss wegleitend, nicht behördenverbindlich. Aber selbst wenn\ner als behördenverbindlich angesehen würde, käme seine direkte Anwendbarkeit im Baubewilligungsverfahren nicht in Frage; relevant sei\neinzig die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung.\n\n5.1 Der kommunale Richtplan dient den Gemeinden – ergänzend\nzum kantonalen Richtplan – als längerfristige Richtschnur, um ihre\nräumliche Entwicklung zu steuern und insbesondere die Siedlungsund Infrastrukturentwicklung aufeinander abzustimmen (Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, Erläuterungen\nzu den einzelnen Bestimmungen, Art. 6, S. 32 [im Folgenden Botschaft]). Der kommunale Richtplan ist für die Behörden wegleitend und\nnicht wie der kantonale Richtplan behördenverbindlich. Konkret meint\n\"wegleitend\", dass eine Gemeindebehörde von ihrem eigenen Richtplan nicht ohne sachliche Begründung abweichen sollte. Dagegen hat\nder kommunale Richtplan für den Kanton und die Nachbargemeinden\nkeinerlei Bindungswirkung (Botschaft, a.a.O., Art. 7, S. 31). Der Re-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 10/21\nkursgegnerin ist auch zuzustimmen, dass ein Richtplan keine grundeigentümerverbindliche Wirkung hat; er dient der Gemeinde lediglich als\nplanerisches Steuerungsinstrument für ihre Nutzungsplanung. Dabei\nversteht es sich von selbst, dass die in einem kommunalen Richtplan\nenthaltenen Vorgaben und Ziele sich im vorgegebenen Rahmen der\nübergeordneten kantonalen und bundesrechtlichen Gesetzes- und\nVerordnungsbestimmungen bewegen müssen.\n\n5.2 Der kommunale Richtplan der Gemeinde Z.___ datiert vom\n18. Januar 2010; er wurde folglich noch während der Geltung des\nfrüheren BauG erlassen. Dieses sah indessen noch keine Überbauungsplanpflicht vor. Gemäss Botschaft zum III. Nachtragsgesetz zum\nBaugesetz (in Kraft vom 1. Februar 1997 bis 30. September 2017)\nwollte die Regierung damals im Rahmen der Nachtragsgesetzgebung\neine Überbauungsplanpflicht einführen (Art. 27bis; ABL 1994, S. 2256).\nDer Gesetzgeber hat die entsprechende Bestimmung aber noch während des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Das Fehlen\neiner Überbauungsplanpflicht im früheren BauG kam daher einem bewusst negativen Entscheid des Gesetzgebers gleich. Dieser hat mit\nanderen Worten die Möglichkeit einer Überbauungsplanpflicht nicht\nübersehen, sondern sich stillschweigend (aber bewusst) – im negativen Sinn – dagegen entschieden (BDE Nr. 56/2009 vom 3. November\n2009, Erw. 2.3.3). Die Vorgabe im Richtplan von Z.___, wonach eine\nÜberbauung des Grundstücks Nr. 001 nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, steht damit mit dem damals geltenden, übergeordneten kantonalen Recht im Widerspruch und kann damit von vornherein keine Anwendung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren finden. Folglich sieht auch der derzeit geltende, am\n9. März 2011 vom Baudepartement genehmigte Zonenplan von Z.___\nfür das Baugrundstück keine Sondernutzungsplanpflicht vor, weshalb\ndas Grundstück Nr. 001 aufgrund der geltenden, grundeigentümerverbindlichen Regelbauvorschriften überbaut werden darf.\n\n"}