{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 7/21\nBeschwerdeführer stiessen direkt an das Seeufer an, und der umstrittene Kiesabbau sollte unmittelbar vor ihren Wohnungen in einer Distanz von weniger als 200 m stattfinden. Das Bundesgericht befand, die\nBeschwerdeführer hätten nicht nur eine direkte Sichtverbindung zum\nSchwimmbagger, der das Material entnehme, sondern sie könnten\nauch die entstehenden Lärmimmissionen hörbar wahrnehmen. Ausschlaggebend für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung waren\ndamit in erster Linie die zu erwartenden Lärmimmissionen, nicht aber\ndie direkte Sichtverbindung. Zum anderen führte das Bundesgericht in\nErw. 2.2 des Urteils ausdrücklich aus, dass der Nachbar, der eine Baubewilligung anfechten wolle, glaubhaft darlegen müsse, dass er in\nräumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweise und dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könne.\nDas gelte insbesondere dann, wenn nicht ohne Weiteres ersichtlich\nsei, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben\nseien. Gerade letzteres trifft auf das vorliegende Rekursverfahren zu.\nZwar ist unbestritten, dass sich an der Aussicht der Rekurrenten Richtung Norden im Fall einer Überbauung des Grundstücks Nr. 001 etwas\nändert und sie künftig statt einer unüberbauten Wiese am Hangfuss\ndes Unteren O.___ auf ein mit zwei Mehrfamilienhäusern überbautes\nGrundstück blicken würden. Die blosse Veränderung der Aussicht\nführt indessen nicht bereits zur Anerkennung der Rekursberechtigung,\nweil sich diese für alle Bewohner von Z.___ mit direkter Sicht auf den\nUnteren O.___ ändern wird. Nachdem es auch keinen öffentlich-recht-\nlichen Anspruch auf freie Aussicht gibt, kann allein damit das erforderliche unmittelbare Berührtsein, die spezifische Beziehungsnähe zur\nStreitsache nicht begründet werden. Der zusätzliche Einwand, aufgrund der geringen Distanz zum Baugrundstück würden die Rekurrenten mehr als Dritte vom Baulärm betroffen, verfängt ebenfalls nicht.\nDer Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass für die Beurteilung der Legitimationsberechtigung allein die Auswirkungen der späteren Bauten\nselbst, nicht aber der Lärm während des Bauvorgangs relevant sind.\nWollte anders entschieden werden, hätte das beispielsweise zur\nFolge, dass in kleineren Gemeinden sämtliche Bewohner einspracheberechtigt wären, wenn für Bauvorhaben Sprengungen und/oder Pfählungen notwendig würden. Auch die Rüge, der Untere O.___ sei für\ndie Rekurrenten ein landschaftlich wertvolles Naherholungsgebiet,\nschafft keine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Diesbezüglich trifft die Rekurrenten das umstrittene Bauvorhaben nicht stärker\nals sämtliche Bewohner von Z.___ oder alle anderen Personen, die\nebenfalls dort spazieren gehen wollen (VerwGE B 2010/233 vom\n15. Dezember 2011 Erw. 3.3.4). Zusammenfassend wird von den Rekurrenten nicht dargetan, inwiefern sie durch die angefochtene Baubewilligung in schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollten; folglich ist die Rekursberechtigung von C.___, A.___ sowie B.___ in der\nSache selbst nicht gegeben. Auf den Rekurs ist deshalb in der Sache\n– unter Vorbehalt der Erw. 2 – nur insoweit einzutreten, als er von\nE.___ sowie D.___ erhoben wurde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 8/21\n1.3.5 Soweit sich sämtliche Rekurrenten im Rekurs auch gegen die\nAuferlegung der Entscheidgebühr im Einspracheverfahren wehren,\nsind sie selbstverständlich alle in eigenen schutzwürdigen Interessen\nbetroffen. Insoweit ist auf den Rekurs von allen Rekurrenten einzutreten.\n\n2.\nMit Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder\ndes angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Art. 46\nAbs. 1 VRP). Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel\nder nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden\nkann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des\nWirkungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Ausserhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig\n(F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.\n44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann somit nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die\nmit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die\nerstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten (KÖLZ, a.a.O., N 86 zu §§ 19-28, S. 322).\n\nSoweit die Rekurrenten zumindest sinngemäss den Erlass einer Planungszone und die Auszonung des Grundstücks Nr. 001 verlangen,\nbewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands. Auf den Rekurs\nist in diesem Punkt nicht einzutreten.\n\n3.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden\n(Art. 172 Bst. a PBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel auf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die\nkommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt\nsind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin\ndas BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche\nBestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten\nBestimmungen.\n\n"}