{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n1.3.2 Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks\nzum umstrittenen Bauvorhaben. Die räumliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn sie eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht ausschliesst (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 414). Das\nBeschwerderecht wird grundsätzlich anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder\nallenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Dies gilt\ngrundsätzlich auch bei Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m; bei\ngrösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der\nkonkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214\nErw. 2.3). Daneben wird eine besondere Betroffenheit in Fällen bejaht,\nin denen von einer Anlage aus mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen oder\ndie Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner dabei einem besonderen Risiko ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichtes 1C_40/2010 vom 9. März 2010 Erw. 2.3 mit Hinweisen,\nUrteil des Bundesgerichtes 1C_340/2007 vom 28. Januar 2008\nErw. 2.2 mit Hinweisen). Bei diesen Abstandsangaben handelt es sich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 6/21\nallerdings um keine verbindlichen absoluten Werte. Es ist vielmehr\neine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen.\n\n1.3.3 Vorliegend hat keiner der Rekurrenten direkten Anstoss an das\nBaugrundstück Nr. 001. Das Einfamilienhaus von E.___, Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 005, liegt – getrennt durch die\nM.___strasse – nur knapp 20 m südwestlich des Baugrundstücks. Das\nebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. 004\nvon D.___ befindet sich – getrennt durch zwei überbaute Drittgrundstücke – etwa 75 m vom Baugrundstück entfernt. E.___ sowie D.___\nverfügen aufgrund der Nähe ihrer Grundstücke zum Baugrundstück\nund des Umstands, dass diese an der vom Baustellenverkehr befahrenen M.___- und N.___strasse liegen, über die für die Bejahung der\nRekursberechtigung erforderliche räumlich enge Beziehung; sie sind\ndurch die geplanten Bauten unmittelbar und in höherem Ausmass als\ndie Allgemeinheit in eigenen Interessen betroffen; ihre Rekurslegitimation ist damit gegeben.\n\n1.3.4 Alle anderen Rekurrenten sind Eigentümer von Stockwerkeinheiten an der Gutenberg-, Hanfländer- bzw. Pius Rickenmannstrasse.\nDie nächstgelegene rekurrentische Liegenschaft von C.___ (Stockwerkeigentümer von Einheit Nr. 7712, Grundstück Nr. 002) liegt rund\n95 m vom Baugrundstück entfernt. Stellt man auf den Abstand zwischen der Südfassade des umstrittenen Neubaus \"Tal\" und der Nordfassade der Stockwerkeinheit von C.___ ab, beträgt der Abstand – in\nder Luftlinie gemessen – bereits gut 105 m. Die Nordfassade der\nStockwerkeinheit von A.___ (Einheit Nr. 7714, ebenfalls Grundstück\nNr. 002) liegt etwa 125 m vom Baugrundstück bzw. 132 m von der\nSüdfassade des Gebäudes \"Tal\" entfernt, jene der Stockwerkeinheit\nvon B.___ (Einheit Nr. 7917, Grundstück Nr. 003) sogar zwischen\n145 m und 155 m. Abgesehen von der beträchtlichen Entfernung zum\nBaugrundstück sind die Stockwerkeinheiten von C.___, A.___ sowie\nB.___ auch nicht direkt von der Baustellenerschliessung betroffen. Der\nEinwand, die Hanfländerstrasse könnte während der Bauphase möglicherweise als Schleichweg benutzt werden, wodurch Mehrverkehr\nentstünde, erscheint angesichts der Tatsache, dass die Hanfländerstrasse mit einem Fahrverbot (lediglich Zubringerdienst gestattet) belegt ist, gesucht. Zwar trifft es zu, dass die letztgenannten Rekurrenten\naus ihren Wohnungen direkte Sicht auf den Unteren O.___ und damit\nauch auf die umstrittene Überbauung haben. Allein die Sicht auf eine\ngeplante Wohnbaute reicht indessen für die Bejahung der Rekursberechtigung nicht aus. Das vom Vertreter der Rekurrenten angeführte\nBundesgerichtsurteil 1C_26/2009 vom 27. Februar 2009, aus dem er\nableiten will, dass eine für die Bejahung der Legitimation genügende\nräumliche Nähe bis zu einer Distanz etwa 200 m gegeben sein soll,\nerweist sich als nicht einschlägig. Einerseits ist der dort beurteilte\nSachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar. Im besagten Urteil ging es um einen Kiesabbau in einem See, der von einem\nSchwimmbagger aus durchgeführt werden sollte. Die Grundstücke der\n\n"}