{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\nD.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.___, C.___ sowie D.___\nsowie E.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Zur Begründung wird u.a. geltend gemacht, das Bauprojekt stehe mit dem ENHK-Gutachten in völligem Widerspruch. Es sehe im nördlichen Grundstücksteil ein zweigeschossiges Gebäude \"Berg\" mit gut sichtbarer Garagenzufahrt ins\nUntergeschoss und davor, im südlichen Grundstücksteil, ein lang gezogenes Gebäude \"Tal\" mit mehrheitlich drei Vollgeschossen vor.\nBeide Bauten zusammen erschienen von Süden her als fünf- bis\nsechsgeschossiger Gebäudekomplex und verunstalteten den Grüngürtel am Hangfuss des O.___. Die Überbauung führe zu einem\nschwerwiegenden Eingriff in den geschützten Hangbereich. Die Nutzungsplanung stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS.\nDer kommunale Richtplan statuiere eine Sondernutzungsplanpflicht\nfür das Baugrundstück; ein solcher Erlass fehle jedoch bis heute. Im\nWeiteren habe der Kanton St.Gallen seinen Richtplan bereits den bundesrechtlichen – aus dem ISOS resultierenden – Vorgaben angepasst.\nFehle es – wie vorliegend – auf kommunaler Ebene noch an der Umsetzung der Bundesinventare, müssten diese – und selbstverständlich\nauch der behördenverbindliche kantonale Richtplan – direkt auf ein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 4/21\nEinzelbauvorhaben angewendet werden. Folglich hätte das Baugrundstück Nr. 001 aus- oder zumindest abgezont werden müssen. Mit den\nVorgaben des ISOS und des ENHK-Gutachtens sei das umstrittene\nBauprojekt jedenfalls nicht vereinbar; daran vermöge der Umstand,\ndass sich das Projekt offenbar streng an die Regelbauvorschriften\nhalte, nichts zu ändern.\n\nE.\na) Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, auf den Rekurs von A.___ sowie B.___ – mangels Legitimation – nicht einzutreten; im Übrigen sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 beantragt die Baukommission sinngemäss die Abweisung des Rekurses.\n\nc) Im Amtsbericht vom 28. März 2019 kommt die DMP zum Ergebnis, die geplante Überbauung sei aus denkmalpflegerischer Sicht zulässig.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt.\n\n1.3 Die Rekursberechtigung ist umstritten. Die Vorinstanz beurteilte\nim angefochtenen Entscheid die Einspracheberechtigung einzelner\nEinsprecher aufgrund ihrer fehlenden räumlichen Nähe zum Bauvorhaben als fraglich; sie prüfte diese dann jedoch nicht weiter und trat\ngesamthaft auf die Einsprache ein, weil sie diese ohnehin abwies. Die\nRekursgegnerin bringt nun vor, A.___ sowie B.___ seien nicht rekursberechtigt, weil sie 125 m bzw. 150 m vom Baugrundstück Nr. 001 entfernt wohnten; es fehle ihnen die nötige räumliche Beziehung. Dagegen seien die übrigen Rekurrenten legitimiert, weil sie näher als 100 m\nvom Baugrundstück entfernt wohnten.\n\nDie Rekurrenten machen demgegenüber geltend, bei einem Abstand\nzum Baugrundstück bis zu 100 m sei die Legitimation von Nachbarn\ngrundsätzlich immer zu bejahen und – nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung – bei direkter Sichtverbindung zum Bauvorhaben\nauch bei einem Abstand von bis zu 200 m. Vorliegend komme hinzu,\ndass durch die geplante Überbauung die Sicht auf den bis heute praktisch unverbauten Teil des O.___ und damit eines ISOS-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 5/21\nSchutzobjekts, das den Rekurrenten als Naherholungsraum diene, beeinträchtigt würde. Die Rekurrenten hätten ein \"Recht auf Naturgenuss\nund Erholung\". Zudem seien sie vom zu erwartenden Baulärm und\nvom Mehr- und Schleichverkehr auf der Hanfländerstrasse mehr als\nDritte betroffen. Von A.___s Stockwerkeigentumswohnung aus bestehe freie Sicht auf das weniger als 100 m entfernte Baugrundstück,\nweshalb sie von vornherein rekursberechtigt sei. Von B.___s Stockwerkeigentumswohnung betrage die Sichtdistanz nur etwa 150 m zum\nBaugrundstück; sie seien deshalb dem Baulärm mehr als Dritte ausgesetzt und zudem betroffen, weil ihre Wohn- und Schlafräume zur\nHanfländerstrasse orientiert und deshalb zusätzlichem Verkehrslärm\nausgesetzt seien.\n\n1.3.1 Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des\nEntscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Schutzwürdig ist es, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend\nmacht oder wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächliche Interessenlage mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 390 mit Hinweisen). Nicht entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer zum Baugrundstück direkten\nSichtkontakt hat (VerwGE B 2009/25 vom 15. Oktober 2009 Erw. 1.2,\nVerwGE B 2009/219 vom 24. August 2010 Erw. 3.2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den ein erfolgreich\ngeführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen\nVerfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde\n(CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerichtes\n1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 Erw. 1.3 ff.).\n\n"}