{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 2/21\ndort anlässlich der vorangegangenen Gesamtrevision des Zonenplans\nnoch verschiedene Grundstücke von der definitiven Zonenzuteilung\nzurückgestellt waren. Das Grundstück Nr. 001 stand bei den Fragestellungen an die ENHK nicht im Mittelpunkt; in erster Linie ging es um\ndie Beurteilung umliegender Grundstücke und deren Bedeutung für\nden Landschafts- und Kulturraum. Im ENHK-Gutachten vom 12. Juli\n2013 (im Folgenden ENHK-Gutachten) machte die ENHK aber auch\nzu anderen Gebieten Bemerkungen, die für den Bereich \"Unterer\nO.___\" von Bedeutung sind, darunter auch zu Grundstück Nr. 001.\nGemäss ENHK-Gutachten gehöre dieses zum noch weitgehend unbebauten Hangfuss, der mit dem O.___ ein Ensemble bilde. Die inzwischen erfolgte Einzonung des Grundstücks Nr. 001 vom üG in die W3\nwurde als sehr problematisch beurteilt; sie beeinträchtige den Blick auf\ndas Ensemble des O.___s und verunkläre die topographische Situation des Gebiets in schwerwiegender Weise. Die ENHK kam zur Ansicht, dass zum O.___ hin langfristig ein klarer Siedlungsrand definiert\nwerden müsse, d.h. eine klare und im Gelände nachvollziehbare Form\nals Begrenzung gegenüber dem Grünbereich. Die zukünftige Bebauung dürfe die Hangfusslinie nicht überschreiten. Damit der Hangfuss\nkonsequent freigehalten werden könne, müsse das Grundstück Nr.\n001 ausgezont werden. Könne dieser Empfehlung nicht gefolgt werden, müsse die Bebauung in diesem Bereich zumindest auf maximal\nzwei Geschosse beschränkt werden.\n\nb) Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hielt der Gemeinderat\nZ.___ zum ENHK-Gutachten fest, dass er die Haltung der ENHK zur\nAuszonung des Grundstücks Nr. 001 nicht teile. Einerseits sei das\nGrundstück erst im Jahr 2011 eingezont worden und dürfe wegen des\nGrundsatzes der Planbeständigkeit nach so kurzer Zeit nicht bereits\nwieder ausgezont werden; andererseits sei eine entschädigungspflichtige Auszonung kaum finanzierbar. Das Grundstück Nr. 001 liege\nrechtskräftig in der Bauzone, weshalb mit der Ausarbeitung des Überbauungsplans P.___ fortgeschritten werde.\n\nc) Nach zahlreichen Überarbeitungen wurde der Überbauungsplan\n\"P.___\" in der Folge vom Gemeinderat Z.___ erlassen und vom\n24. März bis 22. April 2015 öffentlich aufgelegt. Während der Einsprachefrist erhoben verschiedene Anrainer Einsprache beim Gemeinderat. Dieser wies die Einsprachen mit Beschluss vom 30. Mai\n2016 ab. Gegen diesen Beschluss erhoben u.a. A.___, B.___, C.___,\nalle X.___, sowie D.___ sowie E.___, alle Y.___, durch ihren Rechtsvertreter am 17. Juni 2016 Rekurs beim Baudepartement (16-3578).\nIm Rahmen des Rekursverfahrens wurde am 24. Januar 2017 ein Augenschein durchgeführt. Danach wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Grundeigentümerin zur Prüfung weiterer Alternativen sistiert.\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte die Grundeigentümerin dem Gemeinderat Z.___ den Widerruf des Überbauungsplans.\nDer Widerruf erfolgte am 18. Dezember 2017, woraufhin der Rekurs\ngegen den Überbauungsplan P.___ am 17. Januar 2018 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 3/21\nC.\na) Mit Baugesuch vom 1. März 2018 beantragte die F.___ AG,\nY.___, bei der Bauverwaltung Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils einer Tiefgarage auf\nGrundstück Nr. 001.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 24. April bis 7. Mai 2018 erhoben\nwiederum A.___ (Grundstück Nr. 002), B.___ (Grundstück Nr. 003),\nC.___ (Grundstück Nr. 002), D.___ (Grundstück Nr. 004) sowie E.___\n(Grundstück Nr. 005) durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen\ndas Bauvorhaben. Sie rügten zusammenfassend, das Bauvorhaben\nliege in einem Gebiet mit besonderem Planungsbedarf; ein Sondernutzungsplan fehle bislang. Ausserdem sei das Vorhaben mit den Anliegen des ISOS nicht vereinbar.\n\nc) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 erteilte die Baukommission\nZ.___ die Baubewilligung, wies die Einsprache ab und überband den\nEinsprechern eine Einsprachegebühr von Fr. 1'200.–. Zur Begründung\nführte sie aus, nach dem kommunalen Richtplan liege das Baugrundstück in einem Gebiet mit besonderem Planungsbedarf. Auch treffe es\nzu, dass kein Sondernutzungsplan für das Baugrundstück existiere.\nAllerdings sei der Richtplan für Private nicht bindend, weshalb es ihnen\nfreigestanden habe, das Baugesuch ohne vorgängigem Erlass eines\nSondernutzungsplans einzureichen. Eine Pflicht zur Beachtung des\nISOS im Baubewilligungsverfahren gebe es nicht. Das Bauvorhaben\norientiere sich aber streng an der Regelbauweise und weiche nicht von\nder Grundnutzungsordnung ab.\n\n"}