{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=aeee79705b6f1c63bd59cfaa8ee71207", "Checksum": "81c147105ba69648a859bd0586c58264"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:49:48", "Checksum": "be20628d8e71e7ab50c023292b0cd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.09.2019 18-7125\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7125\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 10.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 54\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art.\n4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch\nder Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen\nsind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die\nVorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines\nGrundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf,\nwiderspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine\nSondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im\nBaubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS\nsind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn\nsie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt\nwurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden\nZonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr\nneuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist\ndementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des\nEinspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren\nin der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit\nVerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine\ngegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil\n1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\nBDE 2019 Nr. 54 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7125\n\nEntscheid Nr. 54/2019 vom 10. September 2019\n\nRekurrenten A.___\nB.___\nC.___\nD.___\nE.___\nalle vertreten durch lic.iur. Martin Pestalozzi, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 8. Oktober 2018)\n\nRekursgegnerin F.___ AG\nvertreten durch Dr. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit\nTiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Erbengemeinschaft G.___ist Grundeigentümerin des unüberbauten, 5'698 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, an der M.___strasse im Gebiet N.___.\n\nb) Die Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 2010\n(SchutzV) legt das Gebiet \"Unterer O.___\" als geschütztes Ortsbild\nfest. Dieses erstreckt sich über das nördlich des Grundstücks Nr. 001\nliegende und unter Schutz gestellte „Schloss O.___“ und erfasst im\nOsten auch das Grundstück Nr. 006 mit dem ebenfalls als Einzelschutzobjekt erfassten \"Haus O.___\".\n\nc) Das Gebiet N.___ mit Grundstück Nr. 001 liegt ausserhalb des\nOrtsbildschutzgebiets, ist allerdings im Inventar der schützenswerten\nOrtsbilder der Schweiz (ISOS) erfasst. Das ISOS trat für Z.___ am 1.\nMai 2010 in Kraft. Das Gebiet N.___ ist darin als Umgebungsrichtung\nU-Ri XI (Aufnahmekategorie \"ab\") aufgeführt und als unerlässlicher\nund empfindlicher Teil des Ortsbilds beschrieben. Weiter sieht das\nISOS für das Gebiet N.___ (einschliesslich des Grundstücks Nr. 001)\ndas Erhaltungsziel \"a\" vor, das die Erhaltung der Beschaffenheit als\nKulturland oder Freifläche verlangt. Zusätzlich empfiehlt das Bundesinventar, dass die Umgebungsrichtung N.___ nicht als Baugebiet vorzusehen sei.\n\nd) Der kommunale Richtplan der Gemeinde Z.___ vom 18. Januar\n2010 sieht dagegen vor, das damals noch dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugeteilte Grundstück Nr. 001 teils in die Wohnzone für dreigeschossige Bauten (W3) und teils in die zweigeschossige Wohnzone\n(W2) einzuzonen; zudem soll gemäss Richtplan eine Überbauung des\nGrundstücks nur auf Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen.\n\ne) Im Rahmen der letzten Gesamtrevision des Zonenplans wurde\ndas Grundstück Nr. 001 dann der Bauzone zugeteilt. Gemäss dem\ngeltenden Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. März 2011 ist die\nsüdliche Hälfte des Grundstücks heute der Wohnzone für dreigeschossige Bauten (W3) zugeteilt; die nördliche Hälfte wurde grossteils\nder zweigeschossigen Wohnzone (W2c) und der nördliche Randbereich des Grundstücks der Grünzone Erholung (GE) zugewiesen.\n\nB.\na) Im Februar 2012 reichte die Erbengemeinschaft G.___ dem Gemeinderat eine Projektstudie für die Überbauung des Grundstücks\nNr. 001 ein, die zum Erlass eines Überbauungsplans führen sollte. Im\nRahmen der Erarbeitung dieses Überbauungsplans ersuchte das kantonale Amt für Kultur, Abteilung Denkmalpflege (DMP), im Auftrag der\nGemeinde Z.___ und des „runden Tisches O.___“ die Eidgenössische\nNatur- und Heimatschutzkommission (ENHK) am 18. Januar 2013 um\nein Gutachten zur Ein- und Umzonung im Ortsteil \"Unterer O.___\", weil\n\n"}