b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 8. Oktober 2018 wird vollumfänglich aufgehoben und die Streitsache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. a) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. b) Der am 6. November 2018 vom Vertreter der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. 3. Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die Rekurrentin ausseramtlich mit Fr. 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.