So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Über Einsprachen nicht oder nicht vollständig zu entscheiden, kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (Entscheide des Baudepartementes vom 11. Februar 2003 i.S. S.M. AG Erw. 4, 24. Juni 2003 i.S. O.C. SA Erw. 6, 25. Januar 2005 i.S. T.S. AG Erw. 4 und 10. März 2005 i.S.