5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2018 unvollständig ist. Er ist deshalb aufzuheben und die Streitsache zur erneuten, vollständigen und gleichzeitigen Beurteilung von Baugesuch und öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.