684 ZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor und im Fall einer Anfechtung ist die Streitsache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2005/I/5; 2002/I/1; 2000/II/18; BDE Nr. 77/2010 vom 23. Dezember 2010 Erw. 2). 4.2 Die Vorinstanz hat die Einsprachen der Rekursgegner 1, 3 und 4 ausdrücklich als privatrechtliche Immissionseinsprachen gemäss