4. Die Rekurrentin verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sinngemäss auch, die Vorinstanz sei anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Eine solche Anweisung fiele indessen nur dann in Betracht, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Bearbeitung des Baugesuchs das ordentliche Bewilligungsverfahren ordnungsgemäss (Art. 138 f. PBG) durchgeführt und auch abgeschlossen hätte. Diesbezüglich fällt auf, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht über die Immissionseinsprachen entschieden, sondern diese in Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.