2. Die Berechtigung zur Erhebung eines Rekurses setzt voraus, dass bereits erstinstanzlich öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben wurde (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/III/7). Ähnliches gilt für Rekursgegner: Nur Dritte, die bereits formell am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, können sich am Rechtsmittelverfahren beteiligen und werden von der Rekursinstanz auch automatisch zum Rechtsmittelverfahren beigezogen (GVP 2014 Nr. 9 mit Hinweisen). Der Rekursgegner 4 hat am 16. Januar 2018 gegen das vorliegend umstrittene Bauvorhaben Einsprache beim Z.___ erhoben. Seine Ehefrau, F.___, hat sich damals am Einspracheverfahren nicht beteiligt.