Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe – nach der öffentlichen Auflage des umstrittenen Baugesuchs – vom 18. Juni bis 17. Juli 2018 auch noch den Teilstrassenplan N.___strasse öffentlich aufgelegt. Gegen diesen seien keine Einsprachen erhoben worden, und er sei inzwischen rechtskräftig. Damit sei erstellt, dass das Baugrundstück – wie die Vorinstanz richtig feststelle – hinreichend erschlossen sei. Die Vorinstanz habe die Baubewilligung einzig deshalb verweigert, weil das Bauvorhaben angeblich verunstaltend sei. Davon könne keine Rede sein, zumal das Projekt sämtliche Regelbauvorschriften einhalte.