684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) brauche nicht entschieden zu werden. Diese würden gegenstandslos, weil das Baugesuch abgewiesen werde. C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___, vertreten durch Dr. David Brunner, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 7. November 2018 werden folgende Anträge gestellt: 1. Es seien die Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 8. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben; 2. es sei der Rekurrentin die Baubewilligung zu erteilen;