1. Die Einsprachen (…) werden gutgeheissen. 2. (…) 3. Das Baugesuch der A.___ (…) wird abgewiesen. 4. Die privatrechtlichen Einsprachen von B.___, D.___ und E.___ werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. (…) Zur Begründung wurde vorgebracht, der im Baugesuch enthaltene Niveaupunkt sei – entgegen der Ansicht der Einsprecher – richtig berechnet worden und die Erschliessung des Baugrundstücks sei ebenfalls ausreichend. Allerdings führe das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds. Das Mehrfamilienhaus solle