{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6942_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7&type=1563347022&cHash=d6fcf950ea09df306671b90c23e792a7", "Checksum": "09c5dfdcd5b03cca53fc10d4c9bb42a5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6942"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.09.2019 18-6942"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:09", "Checksum": "575001a0beb0620d157a7a0836d952af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.09.2019 18-6942\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 5/8\nArt. 684 ZGB entgegengenommen. Sie hat diese jedoch weder behandelt noch materiell darüber entschieden, sondern sie in Anbetracht der\nVerweigerung der Baubewilligung als gegenstandslos betrachtet und\nabgeschrieben. Stattdessen wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, neben der materiellen Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen gleichzeitig auch eine solche der privatrechtlichen Immissionseinsprachen vorzunehmen. Folglich liegt nach dem oben Erwähnten ein unvollständiger Entscheid vor. Die privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 ZGB durften nicht als gegenstandslos abgeschrieben und müssen dementsprechend noch als hängig betrachtet werden. Allein aus diesem Grund ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.\n\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der\nVorinstanz vom 8. Oktober 2018 unvollständig ist. Er ist deshalb aufzuheben und die Streitsache zur erneuten, vollständigen und gleichzeitigen Beurteilung von Baugesuch und öffentlich-rechtlichen sowie\nprivatrechtlichen Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der\nRekurs erweist sich demnach als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher\nmit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten\nwerden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten aufgelegt (VerwGE vom\n16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen\ndurch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom\n17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein\nVerfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen\nLasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Über Einsprachen nicht oder nicht vollständig zu entscheiden, kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen\nKosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in\nsolchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (Entscheide des Baudepartementes vom 11. Februar 2003 i.S. S.M. AG\nErw. 4, 24. Juni 2003 i.S. O.C. SA Erw. 6, 25. Januar 2005 i.S. T.S.\nAG Erw. 4 und 10. März 2005 i.S. O.C. SA Erw. 4; BDE Nr. 31/2009\nvom 18. Juni 2009 Erw. 4 und Nr. 57 vom 18. November 2018\nErw. 3.1) – auf die Erhebung nicht zu verzichten. Die Entscheidgebühr\nbeträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung, sGS 821.5).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 6/8\n6.2 Der vom Vertreter der Rekurrentin am 6. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurück zu erstatten.\n\n7.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen;\nsie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\ngutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 8. Oktober 2018\nwird vollumfänglich aufgehoben und die Streitsache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 6. November 2018 vom Vertreter der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\nDas Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\ngutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die Rekurrentin ausseramtlich mit Fr. 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 7/8\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 8/8\n"}