{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6942_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7&type=1563347022&cHash=d6fcf950ea09df306671b90c23e792a7", "Checksum": "09c5dfdcd5b03cca53fc10d4c9bb42a5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6942"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.09.2019 18-6942"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:09", "Checksum": "575001a0beb0620d157a7a0836d952af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.09.2019 18-6942\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-6942\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 23.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 55\nArt. 154 Abs. 1 und 2 PBG, Art. 157 Abs. 2 PBG, Art. 684 ZGB. Unterbleibt der\nEntscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB bei der\nBeurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor und im\nFall einer Anfechtung ist die Streitsache zur neuen Entscheidung\nzurückzuweisen (Erw. 4.1). Ein solches Vorgehen kommt einer Verletzung\nelementarer Verfahrensvorschriften gleich, weshalb auf die Erhebung der\namtlichen Kosten bei der Vorinstanz nicht verzichtet wird (Erw. 6.1).\n\nBDE 2019 Nr. 55 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-6942\n\nEntscheid Nr. 55/2019 vom 23. September 2019\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch Dr. David Brunner, Rechtsanwalt, Hinterlauben 12,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Z.___(Entscheid vom 8. Oktober 2018)\n\nRekursgegner 1 B.___\nRekursgegner 2 C.___\nRekursgegner 3 D.___\nRekursgegner 4 E.___\n\nBetreff Baubewilligung (Abbruch Einfamilienhaus mit Neubau\nMehrfamilienhaus)\nSachverhalt\n\nA.\nDie A.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 11. Juni 1996\nin der Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2). Es ist mit einem\nEinfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut und wird ab der\nN.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) über eine Privatstrasse erschlossen.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 27. Oktober 2017 beantragte die A.___\nbeim Z.___ die Bewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses,\ndie Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten samt\nTiefgarage (mit 16 Plätzen) und die Neugestaltung der Zufahrt ab der\nN.___strasse. Weil für die Neugestaltung dieser Zufahrt ein Teil einer\nnach der geltenden Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom\n17. Januar 2011 (SchutzV) geschützten Hecke (Grundstück Nr. 003)\ngerodet werden sollte, wurde neben dem Baugesuch auch eine Anpassung der SchutzV öffentlich aufgelegt.\n\nb) Innert der gemeinsamen Auflagefrist vom 19. Dezember 2017\nbis 17. Januar 2018 erhoben u.a. B.___ (Grundstück Nr. 004), E.___\n(Grundstück Nr. 005), D.___ (Grundstück Nr. 006) und C.___ (Grundstück Nr. 007), alle Z.___, beim Z.___ vier selbständige Einsprachen\ngegen das Baugesuch. Zur Begründung wurde zusammenfassend\ngeltend gemacht, der Niveaupunkt sei falsch berechnet worden; das\nGebäude komme deshalb viel zu hoch zu stehen. Das Mehrfamilienhaus sei völlig überdimensioniert, passe nicht in die Gegend und wirke\nverunstaltend. Zudem sei es über die N.___strasse nicht hinreichend\nerschlossen.\n\nc) Am 8. Oktober 2018 fasste der Z.___ folgenden Beschluss:\n\n1. Die Einsprachen (…) werden gutgeheissen.\n\n2. (…)\n\n3. Das Baugesuch der A.___ (…) wird abgewiesen.\n\n4. Die privatrechtlichen Einsprachen von B.___, D.___\nund E.___ werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n(…)\n\nZur Begründung wurde vorgebracht, der im Baugesuch enthaltene Niveaupunkt sei – entgegen der Ansicht der Einsprecher – richtig berechnet worden und die Erschliessung des Baugrundstücks sei ebenfalls ausreichend. Allerdings führe das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds. Das Mehrfamilienhaus solle\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 2/8\nauf dem höchsten Punkt einer Geländekuppe platziert werden. Die\nBauherrin wolle nur eine maximale Ausnützung erzielen; ein architektonischer oder ortsbaulicher Ansatz, der auf die besondere Lage des\nBaugrundstücks reagiere, sei nicht erkennbar. Der Baukörper sei\nschlecht gestaltet und wirke mit den grossflächigen und bis zu fünfgeschossigen Fassaden zu wuchtig. Die Baubewilligung müsse aus diesem Grund verweigert werden. Über die privatrechtlichen Einsprachen\nnach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) brauche nicht entschieden zu werden. Diese würden gegenstandslos, weil das Baugesuch abgewiesen werde.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die A.___, vertreten durch Dr. David\nBrunner, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 24. Oktober\n2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 7. November 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es seien die Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen\nBeschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 8. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben;\n\n2. es sei der Rekurrentin die Baubewilligung zu erteilen;\n\n3. eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen;\n\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe – nach\nder öffentlichen Auflage des umstrittenen Baugesuchs – vom 18. Juni\nbis 17. Juli 2018 auch noch den Teilstrassenplan N.___strasse öffentlich aufgelegt. Gegen diesen seien keine Einsprachen erhoben worden, und er sei inzwischen rechtskräftig. Damit sei erstellt, dass das\nBaugrundstück – wie die Vorinstanz richtig feststelle – hinreichend erschlossen sei. Die Vorinstanz habe die Baubewilligung einzig deshalb\nverweigert, weil das Bauvorhaben angeblich verunstaltend sei. Davon\nkönne keine Rede sein, zumal das Projekt sämtliche Regelbauvorschriften einhalte.\n\n"}