10.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 23/24 Entscheid 1. Der Rekurs der Miteigentümergemeinschaft A.___ bestehend aus B.___, , C.___ und D.___ wird abgewiesen. 2. a) Die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. b) Der am 18. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.