10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie begründet ihren Antrag auf Umtriebsentschädigung mit einem nicht unerheblichen Abklärungsaufwand. Mit Blick auf die vorstehende Rechtsprechung und Praxis erscheint die ermessensweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung als gerechtfertigt, handelt es sich vorliegend doch um eine komplexe Angelegenheit. Im Rekursverfahren fand ein einfacher Schriftenwechsel statt. Im Übrigen wurde die Rekursgegnerin im vorliegenden Verfahren erst nachträglich mit sämtlichen Akten bedient. Entsprechend ist der Rekursgegnerin zu Lasten der Rekurentin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen.