9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Mitglieder der Rekurrentin die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 9.2 Der am 18. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet. 10. Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.