8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 nichtig ist. Obwohl der behördliche Anspruch auf Wiederherstellungsmassnahmen grundsätzlich verwirkt ist, ist der Abbruch zum Schutz der Umwelt dennoch angezeigt. Der Rekurs ist somit voll umfänglich abzuweisen.