7.2 Die Rekurrentin führt mit keinem Wort aus, warum die Auferlegung der Entscheid- und Einsprachegebühr nicht gerechtfertigt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Rekurrentin ein Baugesuch für die baulichen Erweiterungen sowie die Umnutzung gestellt hat. Die Einsprecherin und heutige Rekursgegnerin hat auch weder Verfahrensregeln verletzt noch die Einsprache mutwillig erhoben. Sodann bewegt sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr im üblichen Rahmen (vgl. Ziff. 50.24.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5; abgekürzt GebT]). Die Rüge erweist sich als unbegründet.