6.7 Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und damit am Abbruch der Forsthütte überwiegt das private Interesse der Rekurrentin deutlich. Zudem sind der Abbruch und die Renaturierung der Freifläche in finanzieller wie auch technischer Hinsicht ohne Weiteres zumutbar. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich somit als rechtmässig; der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 7. Die Rekurrentin hat schliesslich noch die ihr auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angefochten.