6.6.5 Der Abbruch erweist sich somit als erforderlich. Entsprechend ist der Abbruch als einzige geeignete Massnahme auf seine Zumutbarkeit hin zu überprüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse gegen das private Interesse abzuwägen. Das öffentliche Interesse am Umweltschutz – und damit am Abbruch der Forsthütte – ist hoch zu gewichten. Zum einen verstösst die Forsthütte gegen den wichtigen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Zudem anderen befindet sich die Forsthütte in einem ökologisch äusserst sensiblen Gebiet. Ohne die Baute wäre das Gebiet sehr ruhig und ohne nennenswerte Störungen für die Lebensräume von Pflanzen und Tieren.