6.6.3 Fraglich ist, ob mit einer ebenfalls geeigneten, aber milderen Massnahme die Freizeitnutzung verhindert werden kann. Der Verzicht auf den Abbruch unter der Auflage, dass die Forsthütte nur für forstliche Zwecke genutzt werden dürfe, ist offensichtlich ungeeignet. Denn diese Auflage war schon in der Baubewilligung aus dem Jahr 1974 vorgesehen und dennoch hat sich die Rekurrentin mit einer gewissen Regelmässigkeit darüber hinweggesetzt. Selbst wenn die Auflage im Fall einer Widerhandlung mit der Androhung einer Busse verbunden wird, ist nicht gewährleistet, dass die Auflage eingehalten wird.