6.6.2 Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – sprich der Abbruch der Forsthütte und die Renaturierung des Gebiets – ist sicherlich geeignet, um die Freizeitnutzung zu verhindern und so den Schutzzielen aus SchutzV, WEP und Richtplan Rechnung zu tragen.