Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 19/24 Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss sich die geeignete und erforderliche Massnahme als zumutbar erweisen. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen.