6.6 Die Rekurrentin bringt vor, dass der gänzliche Abbruch der Forsthütte gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass aufgrund der Missbrauchsgefahr der Abbruch erforderlich sei. Der Rechtsvorgänger der Rekurrentin habe mit seinem Vorgehen auch das Risiko in Kauf genommen, die einheitlich konstruierte Baute bei Bekanntwerden der widerrechtlichen Ausbauten als Ganzes beseitigen zu müssen. Die Rekursgegnerin erachtet den Rückbau der baulichen Massnahmen als verhältnismässig, da die öffentlichen Interessen am Umweltschutz die privaten Interessen der Rekurrentin überwiegen würden.