6.5.4 Die regelmässige Nutzung zu Freizeitzwecken würde den Schutzzielen diametral entgegenstehen. Gemäss Art. 6 SchutzV ist im Lebensraum-Kerngebiet ausschliesslich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei zulässig. Die Freizeitnutzung ist ebenfalls nicht mit den Schutzzielen gemäss Art. 11 SchutzV zu vereinbaren. Demnach sind im Biotopverbund alle Tätigkeiten und Massnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen. Weiter untersagt Art. 14 SchutzV (Naturschutzgebiet Magerwiese) ausdrücklich die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer.