6.5.3 Fraglich bleibt jedoch, wie mit der Tatsache zu verfahren ist, dass die Forsthütte zu Freizeitzwecken genutzt werden kann und auch genutzt worden ist. Zwar bestreitet die Rekurrentin die Freizeitnutzung, eine solche kann aber nicht von der Hand gewiesen werden. Während mehreren Jahren war die Forsthütte an eine Jagdgesellschaft vermietet. Sodann ergibt sich aus den Fotos zu den Augenscheinen in den Jahren 2013 und 2017, dass die Forsthütte dem längeren Aufenthalt von Personen gedient haben muss. Feuerschalen, Beleuchtungsanlagen, Festbänke, Stromgenerator, Heizlüfter und Gasherd dienen primär dazu, den Aufenthalt angenehm zu gestalten.