6.5.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt den Abbruch ungeachtet des zeitlichen Rahmens rechtfertigt, hängt massgeblich von der Nutzung ab. Wie oben dargelegt, darf die Forsthütte nur für forstliche Zwecke genutzt werden. Die forstliche Nutzung stellt sicherlich keine derart erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt dar, dass ein Abbruch gerechtfertigt wäre. So ist im bezeichneten Gebiet gemäss Art. 6 SchutzV (Lebensraum-Kernge- biet) wie gemäss WEP Plan 2 (Wald und Objekte mit spezieller Funktion) die forstliche Nutzung ausdrücklich vorgesehen.