10 SchutzV). In den bezeichneten Gebieten sind alle Tätigkeiten und Massnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung der Gebiete mit sich bringen (Art. 11 SchutzV). Naturschutzgebiete sind klar abgrenzbare, kleinflächige Lebensstätten von artenreichen Pflanzen- und Tiergesellschaften, die einen umfassenden Schutz erfordern (Art. 13 SchutzV). Gemäss kantonalem Richtplan liegt die Forsthütte ebenfalls im Lebensraum-Kerngebiet. In den Kern-