Wie bereits ausgeführt, befindet sich die Forsthütte gemäss kommunaler Schutzverordnung im Lebensraum- Kerngebiet, in einem sog. Biotopverbund sowie einem Naturschutzgebiet (Magerwiese). Die Lebensräume-Kerngebiet gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d BauG bzw. Art. 115 Abs. 1 Bst. e PBG. Sie sind in ihrer Unberührtheit zu erhalten. Tätigkeiten, die den Schutzgegenstand beseitigen oder beeinträchtigen, sind nicht zulässig (Art. 6 SchutzV). Ein Biotopverbund fasst einzelne Naturschutzgebiete, welche zueinander in enger Beziehung stehen, zusammen. Bezweckt wird die Erhaltung und Wiederherstellung des Artenreichtums von Fauna und Flora (Art. 10 SchutzV).