6.5.1 Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist auch nach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist. Auch andere zwingende öffentliche Interessen können eine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf rechtfertigen, so erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbilds oder der Landschaft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom 24. November 2014 Erw. 4). Wie bereits ausgeführt, befindet sich die Forsthütte gemäss kommunaler Schutzverordnung im Lebensraum- Kerngebiet, in einem sog. Biotopverbund sowie einem Naturschutzgebiet (Magerwiese).