6.5 Aufgrund dessen, dass die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen ist, darf der Abbruch somit grundsätzlich nicht mehr verfügt werden. Entsprechend dürfte die Forsthütte auch weiterhin für forstliche Zwecke genutzt werden. Zu prüfen bleibt, ob der Abbruch oder eine Nutzungsbeschränkung zum Schutz von Polizeigütern oder anderen zwingenden öffentlichen Interessen dennoch angezeigt ist. Die Vorinstanz, das AREG und auch das ANJF befürworten den Abbruch der Forsthütte. Zusammengefasst bringen sie vor, dass die Forsthütte zu Freizeitzwecken genutzt werde und dies den Schutzzielen von Schutzverordnung, Richtplan und Waldentwicklungsplan widerspreche.