Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 16/24 6.4.2 Der Einwand der Bösgläubigkeit steht der Verwirkung nicht entgegen, da die Verwirkung den guten Glauben ohnehin nicht voraussetzt. Die Berufung der Rekurrentin auf die Verwirkungsfrist erscheint sodann auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist der Rechtsvorgänger der Rekurrentin in Bezug auf die baulichen Erweiterungen bewusst von der Baubewilligung abgewichen. Jedoch hatte die zuständige kantonale Behörde spätestens seit dem Jahr 1989 Kenntnis von den baulichen Abweichungen.