6.4 Die dreissigjährige Verwirkungsfrist des behördlichen Anspruchs auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ist hinsichtlich des Bestands der Forsthütte wie auch der forstlichen Nutzung verstrichen. Die Vorinstanz bringt vor, dass sich die bösgläubige Rekurrentin nicht auf den Ablauf der Verwirkungsfrist berufen könne. Denn die Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands baue auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf. Der Rechtsvorgänger der Rekurrentin wie auch die Rekurrentin hätten den rechtswidrigen Zustand über Jahre aktiv verheimlicht und die Forsthütte widerrechtlich genutzt.