6.3 Zu beurteilen ist auch die Art der Nutzung, welche aufgrund der Verwirkungsfrist ebenfalls nicht beschränkt werden darf. Im Vordergrund steht dabei die forstliche Nutzung, zumal die nichtige Baubewilligung vom 8. Februar 1974 die Nutzung ausdrücklich auf forstliche Zwecke beschränkt hat. Es gibt sodann auch keine Anhaltspunkte, dass ein Anspruch auf eine weitergehende Nutzung bestünde. Dies wird von der Rekurrentin auch nicht behauptet, führt sie doch selbst aus, dass ihr klar sei, dass sich die Nutzung im Rahmen der bewilligten forstlichen Nutzung bewegen müsse.