Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 15/24 fertigte in der Aktennotiz zum Augenschein eine Skizze an, in welcher die Toilette wie auch die Garage im Untergeschoss vermerkt ist. Auch wenn das Amt für Umweltschutz die baulichen Abweichungen von der Baubewilligung vom 8. Februar 1974 sowie die fehlende Zustimmung in der Folge nicht gerügt hat, besteht zumindest Gewissheit, dass die Forsthütte wie auch die baulichen Erweiterungen weitgehend seit mehr als dreissig Jahren Bestand haben. Der Anordnung des Abbruchs steht somit grundsätzlich der Ablauf der dreissigjährigen Verwirkungsfrist entgegen.