Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist erst mit der Fertigstellung des strittigen Gebäuds. Wird die Baute allerdings im Laufe der Zeit laufend verändert oder erweitert, tritt keine Verwirkung ein. Mit jeder wesentlichen Veränderung und Erweiterung wird erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst. Hingegen tritt die Verwirkung grundsätzlich ein, wenn die Grösse, die Funktion und auch die Raumeinteilung während des Laufs der dreissigjährigen Verwirkungsfrist weitgehend unverändert bleibt (BGE 136 II 359 Erw. 8.3).