5.9 Es bleibt festzuhalten, dass die Forsthütte in ihrem heutigen Bestand nicht nur formell rechtwidrig ist. Sie ist auch unter Berücksichtigung des früheren wie auch des aktuellen Rechts materiell rechtwidrig. 6. Es stellt sich somit die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 6.1 Ist die materielle und formelle Rechtswidrigkeit gegeben, besteht grundsätzlich ausreichender Anlass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 1018, N 1205). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann