Die Forsthütte befindet sich gemäss der kommunalen Schutzverordnung in einem Biotopverbund, in einem Naturschutzgebiet Magerwiese und in einen Lebensraum Kerngebiet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Umnutzung der Forsthütte sowie auch für die bauliche Erweiterung der Forsthütte hat das AREG in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 18. April 2018 daher zu Recht verweigert. Entsprechend hat die Vorinstanz auch die Einsprache der Rekursgegnerin zu Recht gutgeheissen und stellt die Rekurrentin denn auch kein Begehren um Aufhebung von Dispositivziffer 2 (Verweigerung der Baubewilligung) des angefochtenen Beschlusses vom 17. September 2018.