5.7 Nach Art. 24 RPG können nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzonen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (so genannte Standortgebundenheit; Art. 24 Bst. a RPG) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Der Wortlaut von Art. 24 RPG entspricht inhaltlich der seit 1. Juli 1972 geltenden Rechtslage bezüglich standortgebundenen Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet.