5.6 Unabhängig davon, ob die Forsthütte in ihrem heutigen Bestand in den späten Siebzigerjahren oder in den frühen Achtzigerjahren fertiggestellt worden ist; die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung wäre weder unter dem aGschG noch unter dem RPG möglich gewesen. Zu prüfen bleibt, ob für die Forsthütte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.